Allgemeine Geschäftsbedingungen der campushus GmbH

I. GELTUNGSBEREICH 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die campushus GmbH (im Folgen­den „Gästehaus") gegenüber dem Gast, dem Veranstalter oder sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertrags­partner") erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gästezimmern, Apartments und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Semi­nare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen und sonsti­gen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Ge­tränken, der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und sonstiger Programme, der Durchführung spezieller ge­sundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer An­gebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Gästehauses. Das Gäste­haus ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.

2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Gästehausaufnahme-, Pauschalreise-, Kontin­gent- oder Veranstaltungsverträge, die mit dem Gäs­tehaus abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

3. Die AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Gästehaus diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen.

4. Das Gästehaus ist dabei nur Vermieter unterschiedlicher Beherbungskategorien im eigenen Gästehaus. Das Gäste­haus vermittelt dem Gast zusätzlich Beköstigungsleistun­gen in der Mensa. Der Mietvertrag kommt zwischen der campushus GmbH als Vermieter und dem Mieter zustande.

5. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbungszwecken ist nur gestattet, wenn das Gästehaus dies ausdrücklich gestattet. Das Gästehaus kann hier nach eigenem Ermessen auf  Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen. 

6. Sämtliche Mietobjekte beziehen sich ausschließlich auf das Prospektmaterial und die Angebotsseiten des Gästehauses in der jeweils gültigen Fasung. Die Prospekte und Angebotsseiten des Gästehauses erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.

 

II. Vertragsabschluss

1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme des Hotels zustande. Dem Gästehaus steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung anzunehmen.

2. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.

3. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn das Hotel dies ausdrücklich gestattet. Das Gästehaus kann hier nach eigenem Ermessen  auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.

 

III. Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise

1. Die Bereitstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. Hunde können nur nach vorheriger Zustimmung des Gästehauses gegen gesonderte Berechnung mitgebracht werden.

2. Der Vertragspartner haftet dem Gästehaus  für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen des Gästehauses erhalten, verursacht werden.

3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, so hat das Gästehaus vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.

4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 14:00 Uhr zur Verfügung. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.     

5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 10:00 Uhr geräumt sein. Danach kann das Gästehaus zur Kompensation des zusätzlichen Aufwands als Schadensersatz für die unautorisierte Nutzung des Zimmers bis 12:00 Uhr 25 % der Übernachtungsrate in Rechnung stellen, ab 12:00 Uhr 60 % und ab 16:00 Uhr 90 % der Übernachtungsrate.

6. Das Rauchen ist in unserem Gästehaus grundsätzlich verboten. Bei Nichtbeachtung dieses Verbotes fällt zumindest eine Personal- und Sachkostenpauschale von € 50 für die Reinigung des Zimmers an. Sollte  Ihr Zimmer für die kommende Nacht aufgrund der missbräuchlichen Nutzung nicht mehr vermietet werden können, werden zusätzlich 90 % der Übernachtungsrate als Schadensersatz in Rechnung gestellt.
Der vorgenannte Personal- und Sachkostenpauschale von € 50 für die Reinigung des Zimmers findet auch dann Anwendung, wenn Gäste oder deren mitgebrachte Hunde das Zimmer in einem außerordentlich bzw. ungewöhnlich dreckigen Zustand hinterlassen

 

IV. Veranstaltungen

1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Gästehaus bei Veranstaltungen zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Gästehaus die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel dem schriftlich zustimmt. Stimmt das Gästehaus  nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Gästehaus zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.

2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung, so ist das Gästehaus berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gästehauses und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Gästehauses für den Vertragspartner zumutbar sind.

4. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich direkt an den Gläubiger zu zahlen.

5. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Gästehaus kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen oder Bürgschaften) verlangen.

6. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Gästehaus abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Gästehaus das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigenen Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung wird kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.

7. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Gästehauses nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.

8. Störungen oder Defekte an vom Gästehaus zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies dem Gäste-
haus möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.

9. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Gästehausleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie dem Gästehaus belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Gästehaus frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Gästehauses gehen zu Lasten des Vertragspartners.

10. Der Vertragspartner ist mit Zustimmung des Gästehauses berechtigt, eigene Telefon-, Fax- und Datenübertragungseinrichtungen zu nutzen. Dafür kann das Gästehaus eine Anschlussgebühr berechnen. Bleiben hierdurch geeignete Anlagen des Gästehauses ungenutzt, kann das Gästehaus eine Ausfallvergütung berechnen.

11. Beschafft das Gästehaus für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Gästehaus im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Gäste-
haus von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Gästehauses wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das Gästehaus berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem Gästehaus für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das Gästehaus übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken.

13. Werbemaßnahmen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gästehauses. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen durch die ein Bezug zum Gästehaus, insbesondere durch Verwendung des Namens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Gästehauses.

 

V.  Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Gästehauses. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z.Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurtaxen Kulturförderabgaben (sog. „Bettensteuer“) u.Ä. nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat das Gästehaus das Recht, Preiserhöhungen bis maximal 15 % vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Das Gästehaus ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100 % der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden. Die bei Buchung angegebene Kreditkarte wird direkt nach der Buchung belastet.

2. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Gästehaus ist berechtigt, Devisen, Schecks und bestimmte Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

3. Der Zahlungsanspruch des Gästehauses ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als dem Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug ist das Gästehaus berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.

4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von  der  fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Gästehaus, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100 % der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von € 5 fällig. Alle weiteren anfallenden Inkassokosten des beauftragten externen Dienstleisters gehen zu Lasten des Vertragspartners.

6. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Gästehauses nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Gästehauses abgetreten werden.

7. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Hotelleistungen mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung , garantierte Buchung oder Gutscheine) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.) , ist der Vertragspartner im Verhältnis zum Gästehaus nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.

8. Das campushus ist Inhaber der Marke MindSPOt. Im MindSPOt wird Coworking in St. Peter-Ording angeboten  Hierfür sind eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verfasst worden.
 

VI. Leistungsstornierung / Leistungsreduzierung

1. Reservierungen des Vertragspartners sind nach der Annahme des Gästehauses für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung bzw. Reduzierung durch den Vertragspartner hat dieser folgenden Schadenersatz zu leisten:

a) Keinen Schadenersatz, wenn die schriftliche Stornierung oder Reduzierung bis 30 Tage vor Beginn des Leistungszeit-
raums dem Gästehaus zugeht. 

b) Schadenersatz i.H.v. xx % des Wertes der bestellten Leistungen, für die ersten 3 gebuchten Nächte, wenn eine Umbuchung storniert werden muss.
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt: 15 % des Mietpreises
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Mietpreises
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Mietpreises
Bei Nichterscheinen des Mieters bzw. Stornierung nach Mietbeginn betragen die Rücktrittskosten 100 % des Mietpreises.

c) Für Gruppenreservierungen (5 Zimmer oder mehr) gelten gesonderte Stornierungsfristen, wenn keine gesondert vertraglich vereinbart werden:
ab dem 180. Tag vor Reiseantritt: 15 % des Mietpreises
ab dem 90. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Mietpreises
ab dem 60. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Mietpreises
Bei Nichterscheinen des Mieters bzw. Stornierung nach Mietbeginn betragen die Rücktrittskosten 100 % des Mietpreises.
    1.    Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Gästehauses nicht gegeben oder geringer ist.
    2.    Sofern das Gästehaus die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadenersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallencdes gesamten Schadenersatzes. 

 

VII. Rücktritt / Kündigung des Gästehauses

1.    Das Gästehaus ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314 BGB) berechtigt, wenn

a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt.

b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Gästehaus nicht zu vertretenden Umstände unmöglich ist.    

c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht.    

d) der Vertragspartner den Namen des Gästehauses mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht.     

e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Gästehauses unter-vermietet werden.    

f) das Gästehaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gästehauses in der Öffentlichkeit gefährden kann.

2. Das Gästehaus hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch das Gästehaus begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Gästehauses auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

 

VIII. Haftung des Gästehauses, Eingebrachte Gegenstände, Verjährung

1. Das Gästehaus haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

2. Ausnahmsweise haftet das Hotel für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden, 

a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.    
    1.    Eine Haftung des Gästehauses für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.    
    2.     Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Gästehaus eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn das Gästehaus eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.    
    3.     Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Gästehaus anzuzeigen.
    4.    Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.     
    5.    Fahrzeuge, die auf dem Gästehausgelände abgestellt werden, auch entgeltlich, begründen keinen Verwahrungsvertrag. Bei Beschädigung oder Verlust auf dem Gästehausgelände abgestellter Fahrzeuge und deren Inhalt haftet das Gästehaus nicht.
    6.    Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners / Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Das Gästehaus bewahrt die Sachen 6 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung.     
    7.    Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen das Gästehaus aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.    
    8.    Das Gästehaus haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden.    

 

IX. Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

1. Besteht die Leistungspflicht des Gästehauses neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogramms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.

2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.

3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.

4. Das Gästehaus haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen. 

 

X. Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz der campushus GmbH.

2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.    

3. Mit Ausnahme für private Endverbraucher wird der Geschäftssitz des Gästehauses als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, vereinbart.

4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen und Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.    

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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